Fischereiverein Turgi-Siggenthal

Der Verein am Wasserschloss der Schweiz


Statuten des Fischereiverein Turgi-Siggenthal
Gegründet 1951

Statuten
ab GV am 19.1.2024
Statuten-FVTS ab GV 19.01.2024.pdf (49.84KB)
Statuten
ab GV am 19.1.2024
Statuten-FVTS ab GV 19.01.2024.pdf (49.84KB)





I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 - Name und Sitz
Unter dem Namen Fischereiverein Turgi-Siggenthal im folgenden FVTS genannt, besteht ein Verein im Sinne der Artikel 60ff. ZGB mit Sitz in Turgi.
• Der FVTS ist Eigentümer des ehehaften Fischereirechts in der Limmat von der Mündung in die Aare bis zur Grenze Unter-/Obersiggenthal, einschliesslich Fabrikkanal im Stroppel, jedoch ohne Fabrikkanal der Limmatkraftwerke in Turgi.
• Der FVTS ist Eigentümer der Landparzelle 1356 in der Gemeinde Untersiggenthal mit dazu gehörigem Vereinslokal.
Art. 2 – Zweck
Der FVTS bezweckt:
• Pflege und Förderung einer waidgerechten Fischerei als sinnvolle und ausgleichende Freizeitbeschäftigung sowie die Pflege der Kameradschaft der Mitglieder insbesondere durch Teilnahme an und Durchführung von Treffen und Veranstaltungen.
• Aktive Förderung der Natürlichkeit, Renaturierung und sinnvolle Bewirtschaftung der vereinseigenen Fischenz und des vereinseigenen Areals.
• Wahrung und Förderung aller mit der Fischerei zusammenhängenden Interessen seiner Mitglieder.
• Erhaltung und Verbesserung des Lebensraumes für Tiere und Pflanzen und Bekämpfung aller nachteiligen Einwirkungen.
• Durchführung von geeigneten Massnahmen gegen die Gefährdung und Schädigung des Fischbestandes.
• Anbahnung und Pflege von Beziehungen mit Behörden und anderen Vereinigungen.
• Überwachung und Stellungnahme bei den Erweiterungen von Wasserwerken, Wasserbauten, Kläranlagen etc.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
II. Mitgliedschaft
Art. 3 – Mitgliedschaft
Der FVTS ist Mitglied des Aargauischen Fischereiverbandes und Schweizerischen Fischereiverbandes; er kann auch weiteren Verbänden und Organisationen beitreten, die ähnliche Ziele verfolgen.
Art. 4 – Aufnahme
Die Anmeldung eines Mitglieds in den Verein erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet die Generalversammlung.
Beim Erhalt des Mitgliederausweises wird der einmalige Weiherbeitrag von CHF 50.—und ein einmaliger Betrag für den Mitgliederausweis von CHF 10.-- erhoben.
Art. 5 – Mitglieder
Der Verein gliedert sich in aktive und passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
• Die Aktivmitgliedschaft ist möglich ab dem vollendeten 12. Altersjahr,
• wenn der Sana-Kurs  erfolgreich absolviert wurde.
Der Beitrag beträgt mindestens die Verbandsbeiträge an den AFV und SFV.
Ab dem vollendeten 15. Altersjahr  werden 50% und ab dem 18. Altersjahr
wird der volle Mitgliederbeitrag erhoben.
• Aktivmitglieder beteiligen sich aktiv am Vereinsgeschehen und sind zur Mithilfe verpflichtet.
(ab dem 70. Altersjahr nur noch auf freiwilliger Basis)
• Passivmitglieder sowie Gönner tragen zur finanziellen Sicherheit des Vereins bei. Sie sind als Gast ohne Stimmrecht zur Generalversammlung zugelassen. Sie sind Berechtigt zur Teilnahme an Vereinsanlässen. Passivmitglieder haben kein Anrecht auf ein Fischereipatent sowie auf einen Mitgliederausweis. Ebenso besteht kein Anrecht am Vereinsvermögen. Der Jahresbeitrag beträgt bis auf Weiteres CHF 50.- .
• Ehrenmitglieder werden Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Auf Antrag des Vorstandes werden diese Personen der Generalversammlung vorgeschlagen. Über die Ernennung entscheidet die Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
• Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder.
Art. 6 - Austritt und Ausschluss
Der Austritt aus dem Verein erfolgt auf Ende des Vereinsjahres durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Die Erklärung hat vor Ende des Vereinsjahres zu erfolgen.
Mitglieder, die durch ihr Verhalten die Interessen oder den Bestand des Vereins gefährden oder schädigen, oder ihren Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.  Der Beschluss kann an die Generalversammlung weitergezogen werden, die endgültig entscheidet.
Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber trotz Mahnung bis Ende des Vereinsjahres nicht nachkommen, werden durch die Generalversammlung ausgeschlossen.
Mit dem Austritt oder dem Ausschluss eines Mitgliedes erlischt jeglicher Anspruch auf das Vereinsvermögen, vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen.
III. Organisation
Art. 7 – Organe
A) die Generalversammlung
B) der Vorstand
C) die Rechnungsrevisoren
A  Generalversammlung
Art. 8 – Generalversammlung
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des FVTS. Sie wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktandenliste einberufen.
Ordentlicherweise soll die Generalversammlung wenigstens einmal pro
Jahr, jeweils bis Ende Februar zur Behandlung der laufenden Geschäfte einberufen werden.
Anträge zuhanden der Generalversammlung müssen spätestens 8 Tage
vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Die Generalversammlung ist befugt über fristgerecht eigegangene Anträge, sowie über an der Generalversammlung erarbeitete Gegenvorschläge abzustimmen.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden angesetzt auf Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder, sofern ein solches Begehren mit einer schriftlichen Begründung an den Vorstand gestellt wird.
Art. 9 - Vorsitz, Protokoll, Stimmenzähler
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder der Vizepräsident, das Beschlussprotokoll der Aktuar. Die Versammlung wählt in offener Abstimmung die erforderliche Anzahl Stimmenzähler.
Art. 10 - Beschlussfassung, Stichentscheid
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Statutenänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Alle Wahlen und Abstimmungen (Ausnahme Statutenänderungen) werden in offener Abstimmung mit dem Mehr der abgegebenen Stimmen gefällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Geheime Abstimmung kann auf Antrag durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen verlangt werden.
Bei Beschlüssen über die Entlastung der geschäftsführenden Organe haben
die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht.
Art. 11 – Befugnisse
Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
• Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, des Kassiers, des Aktuars und eventuell weiterer Vorstandsmitglieder mit speziellen Aufgaben, sowie der Rechnungsrevisoren.
• Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, sowie Beitritt oder Austritt zu Verbänden und Organisationen.
• Abnahme des Revisionsberichtes und der Jahresrechnung.
• Entlastungserklärung an die geschäftsführenden Organe (Protokoll, Jahresberichte).
• Genehmigung der vom Vorstand beantragten jährlichen Mitgliederbeiträge für Aktivmitglieder sowie den Ausgabepreis für das Fischereipatent.
• Änderung der Statuten.
• Ernennung von Ehrenmitgliedschaften.
B Vorstand
Art. 12 – Vorstand
Der Vorstand muss zwingend aus mindestens 3 Personen bestehen.
Nach Möglichkeit sollte er sich wie folgt zusammensetzen:
Präsident, Vizepräsident, Kassier; Aktuar und allfällige weitere Vorstandsmitglieder mit speziellen Aufgaben.
Präsident und Vizepräsident sind einzeln zu wählen, der übrige Vorstand konstituiert sich selbst.
Die Amtsdauer beträgt drei Jahre, nach deren Ablauf sämtliche Mitglieder des Vorstandes wieder wählbar sind. Während einer Amtsdauer neu gewählte Mitglieder treten in die Amtsdauer derjenigen ein, an deren Stelle sie gewählt worden sind.
Vorstandsmitglieder, die ihr Amt niederlegen möchten, haben eine entsprechende schriftliche Erklärung vor Ende des Vereinsjahrs an den Vorstand zu richten.
Art. 13 - Sitzungen und Beschlussfassungen
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten unter Angabe der Traktanden, Ort und Zeit, so oft es die Geschäfte erfordern.
Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern erforderlich.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit.
Art. 14 – Aufgaben
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
• Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder anderen Organen übertragen sind. Insbesondere steht ihm die gesamte Geschäftsführung und die allgemeine Überwachung der Interessen des Vereines zu.
• Vollzug der Vereinsbeschlüsse.
• Führen der Rechnung.
• Vertretung des Vereins nach aussen.
• Durchführung des Fischeinsatzes.
• Durchführung von Veranstaltungen.
• Einsetzen von Kommissionen für besondere Aufgaben.
• Förderung der Fischerjugend.
• Festlegung der jährlichen Mitgliederbeiträge und des Preises für das Fischereipatent und entsprechende Antragstellung an die Generalversammlung.
• Veranlassung der Rechnungsrevision.
• Einberufung der Generalversammlung.
• Erstellung des Budgets für das folgende Vereinsjahr.
• Koordinierung von Massnahmen zur Bewirtschaftung der vereinseigenen Privatfischenz.
• Erstellen Rechenschaftsbericht über Vereinstätigkeiten zu Handen der Generalversammlung.

Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident, im \/erhinderungsfall der Vizepräsident, je zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.
Der Vorstand verfügt über eine Ausgabenkompetenz bis zum Betrage von CHF 5`000.-- pro Geschäft bis max. Betrag CHF 20`000.-- pro Vereinsjahr innerhalb des ordentlichen Budgets.
C Rechnungsrevisoren
Art. 15 – Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt aus ihren Reihen zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzmann. Die Amtszeit beträgt drei Jahre, nach deren Ablauf diese wieder wählbar sind.
Diese prüfen und verifizieren Rechnungen, Buchführung, Belege, Kontostände und legen der Generalversammlung jeweils bis zur Generalversammlung jeden Jahres einen schriftlichen Revisorenbericht über die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit vor.
Sie können jederzeit eine Revision durchführen.
IV. Finanzen und Rechnungswesen
Art. 16 - Einnahmen
Die Einnahmen des FVTS bestehen aus:
• Mitgliederbeiträgen
• Verkauf Fischereipatente und Tageskarten
• Zinserträgen
• Freiwilligen Beiträgen und Spenden
• Erträge aus eigenen Aktivitäten (Vereinsanlässe)
Art. 17 – Mitgliederbeiträge
Jedes Mitglied leistet einen jährlichen Beitrag, der bis spätestens Ende Juni jeden Jahres fällig wird.
Der Mitgliederbeitrag versteht sich als Jahresbeitrag für das laufende Vereinsjahr und zwar unabhängig vom Zeitpunkt des Ein- oder Austrittes, d.h. es gibt keinen Mitgliederbeitrag pro rata.
Art. 18 – Rechnungsabschluss
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Rechnung wird jeweils auf den 31. Dezember abgeschlossen.
Art. 19 – Haftung
Für die Verbindlichkeiten des FVTS haftet das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
V. Privatfischenz
Art. 20 - Grundbucheintrag
Der FVTS ist Eigentümer des ehehaften Fischereirechts in der Limmat von der Mündung in die Aare bis zur Grenze Unter-/Obersiggenthal, einschliesslich Fabrikkanal im Stroppel, jedoch ohne Fabrikkanal Limmatkraftwerke Turgi.
Dies ist ein selbständiges und dauerndes Recht.
Grundbuch Gebenstorf Nr. 1921, als Dienstbarkeit eingetragen auf Turgi Nr. 235, Untersiggenthal Nr. 4 und Gebenstorf Nr. 1922.
Art. 21 - Verkauf
Dieses ehehafte Recht darf nicht verkauft werden, solange der FVTS besteht. Im Falle der Auflösung des FVTS darf das Fischereirecht nur an den Kanton Aargau verkauft werden.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 22 – Versicherung
Der FVTS haftet nicht für Unfälle, Krankheiten und Schäden die durch einzelne Mitglieder verursacht werden.  Die Mitglieder haben sich selber entsprechend zu versichern.
Art. 23 – Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann durch die Generalversammlung beschlossen werden, wenn sich drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten dafür aussprechen.
Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Versammlung, mit Ausnahme des Fischereirechts, siehe Artikel 21.
Art. 24 – Gültigkeit
Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die Generalversammlung in Kraft. Sie ersetzen die früheren Statuten.
Genehmigt durch die Generalversammlung vom 19.01.2024

Der Präsident:  Jürg Führer
Der Aktuar:        Markus Seiler

 

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